Häufig gestellte Fragen zu Kirchenvorstands- und Pfarrgemeinderatswahlen
Wer darf wählen?
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Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: s. „Was bedeutet Familienwahlrecht?“). Mitglied der Kirchengemeinde ist, wer seinen Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde hat. Im Rahmen der Wahl zum Pfarrgemeinderat können hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Betreffende am Leben der Gemeinde aktiv teilnimmt. Aufgrund einer Änderung der Wahlordnung für Kirchenvorstände können nunmehr auch Menschen, denen in allen Angelegenheiten ein(e) Betreuer*in bestellt wurde, den Kirchenvorstand wählen. Hiermit soll die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Gemeindeleben gefördert werden. Im Rahmen der Wahl des Pfarrgemeinderates entspricht dies bereits der geltenden Rechtslage. |
Wer ist nicht wahlberechtigt?
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Nicht in den Pfarrgemeinderat gewählt werden kann, wer gemäß bischöflicher Feststellung in seinen Gliedschaftsrechten eingeschränkt ist. Im Rahmen der Kirchenvorstandswahlen ist nicht wahlberechtigt, wer aus der Kirche ausgetreten ist und wer gemäß kirchenbehördlicher Feststellung von den Sakramenten ausgeschlossen ist. Das Wahlrecht ruht für Personen, denen infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zu wählen entzogen wurde. In der Regel ist dies nur bei schweren, staatsgefährdenden Straftaten der Fall. |
Wer kann gewählt werden?
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In den Pfarrgemeinderat kann gewählt werden, wer wahlberechtigt und mindestens 16 Jahre alt ist. Um in den Kirchenvorstand gewählt zu werden, muss man mindestens 18 Jahre alt sein. In der Regel muss man im Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz haben. |
Wer kann nicht gewählt werden?
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Spielt mein Hauptwohnsitz eine Rolle bei der Pfarrgemeinderatswahl?
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Spielt mein Hauptwohnsitz eine Rolle bei der Kirchenvorstandswahl?
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Trotz Fusion: Gremienwahl in alten Gemeindeteilen
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Was ist ein gemeinsamer Pfarrgemeinderat?
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Und wenn kein gemeinsamer Pfarrgemeinderat gewünscht wird?
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Müssen wir die Wahl eines gemeinsamen PGR neu beantragen?
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Was bedeutet Familienwahlrecht?
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Müssen wir das Familienwahlrecht neu beantragen?
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Wie funktioniert die Briefwahl und warum sollte ich die Briefwahl im Rahmen der nächsten Wahlen besonders bewerben?
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Wer gehört zum Wahlvorstand?
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Was sind die Aufgaben des Wahlvorstands?
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Franz-Josef Tenambergen
Katholikenrat
Tel.: 0541 318 204
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Thomas Arzner
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Stefan Bange
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Mechthild Revermann
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